Chronische Erkrankungen oder Beeinträchtigungen können zur Folge haben, dass Studien- und Prüfungsleistungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen schwerer erbracht werden können als von nichtbeeinträchtigten Kommiliton*innen. Der Versuch, einen solchen Nachteil auszugleichen, kompensiert beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen, soweit die konkreten Bedingungen dies zulassen. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert.
„Macht jemand glaubhaft, dass es ihm wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht möglich ist, Prüfungsvorleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kompetenzen, die im Rahmen der Prüfung nachgewiesen werden sollen, durch diese andere Form auch nachgewiesen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.“

Ein Nachteilsausgleich ist frühzeitig zu Beginn eines jeden Semesters zu stellen. Um ausreichende Berücksichtigung in der Prüfungsleistung gewährleisten zu können, sollte er spätestens mit der Prüfungsanmeldung erfolgen.
Bei kurzfristig auftretenden Beeinträchtigungen ist der Antrag auch auch nach Semesterbeginn bzw. bei Eintritt der Beeinträchtigung möglich.
Ein Antrag auf Umwandlung in alternative Prüfungsformen muss bis Vorlesungsbeginn gestellt sein. Ansonsten ist die Umwandlung nicht umsetzbar.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel bei einer chronisch unverändert verlaufenden Beeinträchtigung, kann ein Nachteilsausgleich dauerhaft gestellt werden.
Wird der Nachteilsausgleich dauerhaft gewährt, sind Studierende verpflichtet,
darüber zu informieren, für welche Prüfungsleistungen sie sich angemeldet haben.
Auch bei einer semesterweisen Gewährung des Nachteilsausgleichs besteht die Verpflichtung, die angemeldeten Prüfungsleistungen entsprechend zu melden.
Studierende mit Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankungen, dazu zählen z.B.
Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern die konkrete Auswirkung auf Studien- oder Prüfungsleistungen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht.
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.
Wir empfehlen eine individuelle Beratung dazu im Vorfeld bei unseren Beauftragten am jeweiligen Campus. Für die dauerhafte Gewährung des Nachteilsausgleichs ist ein solches Beratungsgespräch zwingend vorgeschrieben.
Der Antrag umfasst:
Je nach konkreter Beeinträchtigung können beispielhaft folgende Maßnahmen sinnvoll sein:
Art und Umfang des Nachteilsausgleichs richten sich nach der individuellen Beeinträchtigung und den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsleistung.
Ein gewährter Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich individueller Einschränkungen und wird im Zeugnis nicht ausgewiesen.
Für die Prüfung eines Antrags auf Nachteilsausgleich sind in der Regel geeignete medizinische oder therapeutische Nachweise erforderlich (z. B. ärztliches Attest oder Gutachten). Die folgenden Hinweise unterstützen Sie und die ausstellenden Fachpersonen bei der Erstellung der Unterlagen.
Das Gutachten bzw. Attest sollte:
Das Gutachten sollte folgende Angaben enthalten:
Empfehlung, für die aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht benötigten konkreten nachteilsausgleichenden Maßnahmen um eine Chancengleichheit zu ermöglichen:
Diese Hinweise zum Gutachten für den Antrag auf Nachteilsausgleich können Sie auch hier herunterladen.
Die Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen unterstützen und beraten Sie über Möglichkeiten wie z. B. Nachteilsausgleiche oder Studienzeitverlängerung. Sie sind für jede Form der Beeinträchtigung zuständig, egal ob es körperliche, psychische oder neurodivergente Einschränkungen betrifft.
Bitte nehmen Sie auch frühzeitig mit Ihren Dozent*innen Kontakt auf und informieren darüber, wenn Sie in den Vorlesungen Unterstützungsbedarf haben. Das kann die Nutzung einer mobilen Signalübertragungsanlage sein, Gebärdensprachdolmetscher*innen, etc.




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