Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Chronische Erkrankungen oder Beeinträchtigungen können zur Folge haben, dass Studien- und Prüfungsleistungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen schwerer erbracht werden können als von nichtbeeinträchtigten Kommiliton*innen. Der Versuch, einen solchen Nachteil auszugleichen, kompensiert beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen, soweit die konkreten Bedingungen dies zulassen. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert.

„Macht jemand glaubhaft, dass es ihm wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht möglich ist, Prüfungsvorleistungen oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Kompetenzen, die im Rahmen der Prüfung nachgewiesen werden sollen, durch diese andere Form auch nachgewiesen werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.“

Ein Studierender lernt mit seinem Lehrbuch.

Wann kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Ein Nachteilsausgleich ist frühzeitig zu Beginn eines jeden Semesters zu stellen. Um ausreichende Berücksichtigung in der Prüfungsleistung gewährleisten zu können, sollte er spätestens mit der Prüfungsanmeldung erfolgen. 

Bei kurzfristig auftretenden Beeinträchtigungen ist der Antrag auch auch nach Semesterbeginn bzw. bei Eintritt der Beeinträchtigung möglich.

Antrag auf alternative Prüfungsformen

Ein Antrag auf Umwandlung in alternative Prüfungsformen muss bis Vorlesungsbeginn gestellt sein. Ansonsten ist die Umwandlung nicht umsetzbar.

Dauerhafter und semesterweiser Nachteilsausgleich

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel bei einer chronisch unverändert verlaufenden Beeinträchtigung, kann ein Nachteilsausgleich dauerhaft gestellt werden.

Wird der Nachteilsausgleich dauerhaft gewährt, sind Studierende verpflichtet,

  • nach Ende der jeweiligen Prüfungsanmeldephase
  • in jedem Semester
  • den*die Vorsitzende*n des zuständigen Prüfungsausschusses sowie
  • die Prüfungsplanung des Studiengangs

darüber zu informieren, für welche Prüfungsleistungen sie sich angemeldet haben.

Auch bei einer semesterweisen Gewährung des Nachteilsausgleichs besteht die Verpflichtung, die angemeldeten Prüfungsleistungen entsprechend zu melden.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Studierende mit Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankungen, dazu zählen z.B.

  • motorische, Seh-, Hör- oder Sprechbeeinträchtigungen
  • chronische psychische Erkrankungen
  • chronische körperliche Erkrankungen

Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern die konkrete Auswirkung auf Studien- oder Prüfungsleistungen.

Wie wird ein Nachteilsausgleich beantragt?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim zuständigen Prüfungsausschuss eingereicht.

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Wir empfehlen eine individuelle Beratung dazu im Vorfeld bei unseren Beauftragten am jeweiligen Campus. Für die dauerhafte Gewährung des Nachteilsausgleichs ist ein solches Beratungsgespräch zwingend vorgeschrieben.

Der Antrag umfasst:

  • eine Beschreibung der Beeinträchtigung im Hinblick auf zu verändernde Prüfung oder Studienleistung
  • geeignete Nachweise über die Beeinträchtigung (z. B. fachärztliche Gutachten, Stellungnahmen von approbierten Psychotherapeut*innen oder Gutachten aus Krankenhäusern bzw. Reha-Einrichtungen)
  • Vorschläge für eine Anpassungen von Studien- oder Prüfungsleistungen

Was können Nachteilsausgleiche sein?

Je nach konkreter Beeinträchtigung können beispielhaft folgende Maßnahmen sinnvoll sein:

  • Schreibzeitverlängerung bei Klausuren oder Gewähren von individuellen Pausenzeiten
  • Prüfungen in separaten Räumen mit eigener Aufsicht
  • Freigabe von besonderen Hilfsmitteln
  • Verlängerung von Bearbeitungsfristen bei Haus- und Abschlussarbeiten
  • Umwandlung in alternative Prüfungsformen

Art und Umfang des Nachteilsausgleichs richten sich nach der individuellen Beeinträchtigung und den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsleistung.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich so früh wie möglich, am besten direkt nach der Rückmeldung zum nächsten Semester. Aus organisatorischen Gründen muss der Antrag bis spätestens zum Ende des Anmeldezeitraums zu Prüfungsleistungen gestellt sein.

  • Das Formular bitte mit Adobe Acrobat Reader elektronisch ausfüllen, digital unterschreiben und zusammen mit den entsprechenden Nachweisen weiterleiten.

  • Falls Ihnen aufgrund Ihrer Beeinträchtigung ein Vollzeitstudium nicht möglich ist, bietet die Hochschule Heilbronn ein Studium in individueller Teilzeit an. 

Ein gewährter Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich individueller Einschränkungen und wird im Zeugnis nicht ausgewiesen.

Gutachten und ärztliche Atteste – Hinweise zum Nachteilsausgleich

Für die Prüfung eines Antrags auf Nachteilsausgleich sind in der Regel geeignete medizinische oder therapeutische Nachweise erforderlich (z. B. ärztliches Attest oder Gutachten). Die folgenden Hinweise unterstützen Sie und die ausstellenden Fachpersonen bei der Erstellung der Unterlagen.

Formale Anforderungen an das Gutachten

Das Gutachten bzw. Attest sollte:

  • für medizinische Laien verständlich formuliert sein
  • von einem*einer Arzt*Ärztin (Hausarzt*Hausärztin oder Facharzt*Fachärztin), Psycholog*in oder Psychotherapeut*in ausgestellt sein
  • den aktuellen Stand der Beeinträchtigung beschreiben insbesondere bei sich verändernden Erkrankungen nicht älter als 6 Monate sein
  • Stempel, Datum und Unterschrift des*der Gutachter*in enthalten

Inhaltliche Anforderungen an das Gutachten

Das Gutachten sollte folgende Angaben enthalten:

  • Bestätigung des Bestehens einer Behinderung, chronischen oder psychischen Erkrankung, einschließlich Beginn, ggf. Schwere und (nach Möglichkeit) voraussichtlichem Verlauf
  • Eine Beschreibung der konkreten Auswirkungen der Beeinträchtigung auf:
    • Prüfungssituationen (z. B. Klausuren, mündliche Prüfungen)
    • Praktika
    • Haus- oder Abschlussarbeiten
    • ggf. die allgemeine Studiensituation

Empfehlung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen

Empfehlung, für die aus medizinischer bzw. therapeutischer Sicht benötigten konkreten nachteilsausgleichenden Maßnahmen um eine Chancengleichheit zu ermöglichen:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit (Angabe in Prozent)
  • Separater Raum bei Klausuren, ggf. Angabe maximaler Personenzahl im Raum
  • Umwandlung in eine alternative Prüfungsform
  • Zusätzliche Pausenzeiten (Angabe in Minuten)
  • Nutzung bestimmter Hilfsmittel oder assistiver Technologien

Diese Hinweise zum Gutachten für den Antrag auf Nachteilsausgleich können Sie auch hier herunterladen.

Beauftragte an den Standorten

Die Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen unterstützen und beraten Sie über Möglichkeiten wie z. B. Nachteilsausgleiche oder Studienzeitverlängerung. Sie sind für jede Form der Beeinträchtigung zuständig, egal ob es körperliche, psychische oder neurodivergente Einschränkungen betrifft.

Bitte nehmen Sie auch frühzeitig mit Ihren Dozent*innen Kontakt auf und informieren darüber, wenn Sie in den Vorlesungen Unterstützungsbedarf haben. Das kann die Nutzung einer mobilen Signalübertragungsanlage sein, Gebärdensprachdolmetscher*innen, etc.

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