Compliance & Hinweisgebersystem

Die Hochschule Heilbronn fördert eine offene und direkte Feedbackkultur. Ideen zur Verbesserung von Abläufen und Strukturen bitten wir immer, direkt an die jeweiligen Stellen bzw. Gremien zu melden. Im gemeinsamen Dialog suchen wir nach konstruktiven Lösungen und sind für Kritik und Feedback dankbar. 

Gerne dürfen entsprechende Anliegen auch an die Hochschulleitung gemeldet werden. Nutzen Sie dazu das Feedback-Formular unter https://www.hs-heilbronn.de/de/hochschulleitung. Hochschulbeschäftigte können dafür beispielsweise auch das regelmäßige Treffen „Kaffee mit dem Rektorat“ nutzen.

Für Beschwerden die in den Bereich Mobbing und Diskriminierung fallen, bietet die Hochschule eine Reihe von Anlaufstellen. Diese finden Sie unter: https://www.hs-heilbronn.de/de/schutz-vor-diskriminierung-und-mobbing

Entsprechend dem Hinweisgeberschutzgesetz bietet die HHN darüber hinaus die Möglichkeit Verstöße gegen Gesetze, Satzungen oder Richtlinien über das Hinweisgebersystem zu melden.

Ein Hand greift nach einem Holzwürfel mit einer darauf abgebildeten Lupe.

Informationen zum Hinweisgebersystem der Hochschule Heilbronn

Am 2. Juli 2023 ist in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen hinweisgebende Personen geschützt werden, die Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind oder davon betroffen sind.

Bei Hinweisen handelt es sich um die Mitteilung von Informationen zu Verstößen gegen Gesetze oder geltende Regeln, die sich in (Reputations-) Schäden, Bußgeldern oder Strafen auswirken können. Auswirkungen soll durch die Möglichkeit, tatsächlich vorgefallenen, potenziellen und versuchten Verstößen durch Hinweise zu begegnen, entgegengewirkt werden.

Umfasst sein können:

  • tatsächlich, also bereits begangene und vorgefallene Verstöße
  • potenzielle, wahrscheinliche begangene Verstöße
  • Versuche, Verstöße zu verschleiern. 

Hinweise zu Verstößen gegen Gesetze, geltende Regelungen und interne Richtlinien der HHN sollen dann gemeldet werden, wenn sie mit einem hohen Risikopotenzial für die HHN, die Studierenden, Beschäftigten, Lehrenden/Forschenden etc. einhergehen.

Der gesamte Anwendungsbereich der möglichen Meldungen lässt sich aus § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) entnehmen.

Beschäftigte können sich zum Beispiel an die Hinweisgeberstelle wenden, wenn sie feststellen oder den Verdacht haben, dass in der Einrichtung eine Straftat begangen wurde oder dass vor einer Auftragserteilung nicht das vorgeschriebene vergaberechtliche Verfahren eingehalten wurde.

Alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit mit der Hochschule Heilbronn Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten.

Die Verstöße müssen in Verbindung mit dem Beschäftigungsgeber stehen, mit dem die hinweisgebende Person in einem beruflichen Kontakt steht oder stand. Informationen über privates Fehlverhalten fallen deshalb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Hinweis:

Beamt*innen, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetzes vornehmen wollen, sind gem. § 49 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) von der Einhaltung des Dienstweges befreit.

Beschäftigten steht auch die Möglichkeit offen, sich direkt an die interne Meldestelle zu wenden.

Sofern ein vermuteter Verstoß gemeldet werden soll, muss sichergestellt werden, dass der Inhalt der Meldung auch von einer fachfremden Person (bspw. Ombudsfrau/-mann) nachvollzogen werden kann.

Inhaltlich muss sich die Meldung daher an folgenden Fragestellungen orientieren:

            Wo?                Wo hat sich der Vorfall ereignet?

            Was?              Was ist passiert?

                                   Was ist der genaue Sachverhalt?

                                   Was ist der Schwerpunkt der Meldung

            Wer?                Wer ist am Vorfall beteiligt (bspw. Personen, Abteilungen und/oder Geschäftspartner) und wer wurde bereits darüber informiert?

            Wann?            Zu welchem Zeitpunkt und wie häufig trat das Fehlverhalten bereits auf?

Eine Meldung kann über das verlinkte Kontaktformular (Hinweisgebersystem) abgegeben werden. Die hier veröffentlichten Kontaktdaten gelten als „interner Meldekanal“ und werden von einer unabhängigen Stelle verarbeitet. So kann die Vertraulichkeit Ihres Anliegens gewahrt werden. Es steht Ihnen frei, Ihre Kontaktdaten vollständig / teilweise anzugeben oder die Meldung anonym abzugeben.

Eine Meldung können Sie abgeben über das unten verlinkte Hinweisgebersystem:

Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten erhalten Sie hier.

Sie können eine Meldung auch ohne die Angabe personenbezogener Daten durchführen. Dies können Sie bei Verwendung des Kontaktformulars über die Nutzung einer nicht zu Ihrer Person zuordenbaren E-Mail-Adresse  erreichen.

Insofern Sie gegenüber unserer Meldestelle Ihren Namen im Rahmen der Meldung offenlegen, haben Sie jedoch auch die Möglichkeit ihr gegenüber auf die Anonymität hinzuweisen. Ihr Name wird gegenüber unserer Organisation nicht offengelegt. Im Gegenzug kann jedoch unsere Meldestelle Ihre Daten zur weiteren direkten Kontaktaufnahme, bspw. bei Rückfragen oder Statusmeldungen verwenden.

Aus Ihrer Meldung erwachsen Ihnen keine Nachteile. Voraussetzung einer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist jedoch, dass Sie hinreichend Grund zur Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.

Maßnahmen, die sich aufgrund einer Meldung gegen Sie richten, wie bspw. Abmahnung, Kündigung, Suspendierung oder Versetzung, Diskriminierung, Gehaltskürzung, negative Leistungsbewertung oder Mobbing, sind nicht zulässig und werden mit rechtlichen Sanktionen geahndet.

Vorsätzlich und grob fahrlässig unrichtige Meldungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes. Hinweisgebende können sich dadurch gem. § 38 Abs.1 HinSchG schadensersatzpflichtig machen.

Hinweisgebende Personen können wählen, ob sie ihre Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgeben.

Alternativ können Sie sich auch an die zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) wenden. Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html) sowie beim Bundeskartellamt (https://www.bkms-system.net/bkwebanon/report/clientInfo?cin=9okdios845&c=-1&language=ger) werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.