Studienkommissionen
Der Fakultätsrat bestellt eine Studienkommission für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben. Zur Studienkommission gehören höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll. Der Fakultätsvorstand bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Den Vorsitz einer Studienkommission führt der Studiendekan.
Studienkommission IBIS/IB-E


Angelina Braun
Maryam Burhan
Valeria Reu
Maren Schnatterer
Studienkommission TM
Anna-Karin Birkeneder
Laura Czermak
Nina WeinbrechtStudienkommission HM
Lena Bernard
Luca Marie Weinmann
Antonia Welsch
Studienkommission WMM
Leonard Iggena
Sophia Lehr
Studienkommission MIBIM

Annika Gehrlein
Nadine Kröker
Nathalie Nuber
Sarah Schoolmann
Studienkommission TFS
Annika Gehrlein
Nadine Kröker
Nathalie Nuber
Sarah Schoolmann
Studienkommission NTE

Annika Gehrlein
Nadine Kröker
Nathalie Nuber
Sarah Schoolmann
Aufgaben der Studienkommissionen
Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.
Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.











