Nach der bisher geltenden Regelung mussten Sie beim zweimaligen Nichtbestehen einer Prüfungsleistung einen Antrag auf Zweite Wiederholung (sog. „Härteantrag“) stellen. Dieser Antrag auf zweite Wiederholungsprüfung muss nicht mehr gestellt werden.
Der Senat der Hochschule Heilbronn hat am 26. Juni 2019 eine
Neuregelung zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beschlossen, § 14 Wiederholen von Prüfungen wurden in den Allgemeinen Teilen der SPO's geändert.
Neuregelung:
Jede Prüfung kann beim zweimaligen Nichtbestehen ohne Härteantrag ein drittes Mal wiederholt werden.
Nach dem zweiten Drittversuch sind weitere Drittversuche jedoch nur zulässig, wenn vorab ein Beratungsgespräch mit der Fakultät durchgeführt worden ist. Über das Beratungsgespräch wird ein Nachweis erstellt.
Wenn Sie von der Regelung des § 14 (1) SPO AT betroffen sind, erhalten Sie eine Benachrichtigungsmail vom Prüfungsamt. Diese Beachrichtungen werden in der ersten Vorlesungswoche des kommenden Wintersemesters versendet. Erst, wenn Sie diese Benachrichtigung erhalten, müssen Sie sich um einen Beratungstermin kümmern.
Sie darüber informiert, wer diese Beratung durchführt. Für die zweite Wiederholung der Prüfungen ist der Nachweis über das durchgeführte Beratungsgespräch unverzüglich, spätestens jedoch bis eine Woche vor Beginn der Prüfungsanmeldung, einzureichen.