Nachweis deutscher Sprachkenntnisse

Nachweisarten

Ausländische oder staatenlose Studienbewerberinnen- und bewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung haben die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen.

Die sprachliche Studierfähigkeit kann durch folgende Prüfungen nachgewiesen werden:

  • "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang", sofern die DSH mindestens mit der Stufe DSH-2 abgeschlossen wurde

  • "Test Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) mit einem Ergebnis, das im Durchschnitt die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist (TDN 4), wobei kein Prüfungsteil unter TDN 3 beurteilt worden sein darf. Weitere Informationen sowie Termine und Orte für den TestDaF finden Sie unter der Rubrik Sprachtests oder auf der Internetseite des TestDaF.

  • die "Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland"(Feststellungsprüfung an Studienkollegs)

  • "Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II"

  • "Großes Deutsches Sprachdiplom" des Goethe-Instituts (Goethe-Zertifikat C2)
    Das Goethe-Zertifikat C2 löst zum 01.01.2012 die Oberstufenprüfungen des Goethe-Instituts – Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP) sowie das ‚Kleine Deutsche Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS)‘ ab. Liegt das Prüfungsdatum bei den Prüfungen ZOP, KDS, GDS zum Stichtag 31.12.2016 mehr als 5 Jahre zurück, steht es im Ermessen der Hochschule, das Zeugnis anzuerkennen.

  • Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der Kultusministerkonferenz (KMK ) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweise anerkannt wurden

  • die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München

  • die Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule"; Goethe C1-Zertifikat

Grundsätzlich gilt für alle Studiengänge

Der Nachweis, dass eine der besagten Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde, ist bis Bewerbungsschluss (15.01./15.07.) vorzulegen. Sollte der Nachweis nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, ist eine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich.

Ausnahme 1: 

Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren im  Bachelorstudiengang

ist zunächst der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 ausreichend (oder vergleichbar Tests gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen).
In diesem Falle erfolgt die Zulassung unter der Auflage, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-2 (oder vergleichbar gem. RO-DT) nachträglich bis spätestens zum Vorlesungsbeginn des 2. Semesters erbracht wird.


Ausnahme 2:

Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen

ist der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 ausreichend (oder vergleichbar Tests gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen).

Bewerber*innen, die sich für das englischsprachige Grundstudium (nur ESE und MR) bewerben, haben den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 bis spätestens zum Beginn des 5. Semesters zu erbringen.
In diesem Falle erfolgt die Zulassung unter der Auflage, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 (oder vergleichbar gem. RO-DT) nachträglich bis spätestens zum Vorlesungsbeginn des 5. Semesters erbracht wird.

Ausnahme 3: 

Für eine Teilnahme am Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen


ist zunächst der Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-1 ausreichend (oder vergleichbar Tests gem. der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen).
In diesem Falle erfolgt die Zulassung unter der Auflage, dass der Nachweis der Sprachkenntnisse mit dem Gesamtergebnis DSH-2 (oder vergleichbar gem. RO-DT) nachträglich bis spätestens zum Ende des 2. Semesters erbracht wird.