Hier finden Sie die Antworten auf auf Ihre Fragen rund um das Studium in der aktuellen Sondersitutation verursacht durch die Corona-Pandemie. Wir ergänzen und aktualisieren das FAQ laufend. Bitte beachten Sie, dass wir immer nur auf Basis der aktuellen Situation und der derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen informieren können.
Update 11. Mai 2022: Da das Infektionsgeschehen deutlich zurückgegangen ist, hat die Hochschulleitung folgende Anpassung bezüglich des Tragens von FFP2-Masken beschlossen:
Auf dem Hochschulgelände und in den Gebäuden ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend, wenn
Im Übrigen empfiehlt die Hochschulleitung dringend, in geschlossenen Räumen, die gemeinsam mit anderen Personen genutzt werden, eine FFP2-Maske zu tragen.
Das regelmäßige Lüften und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern bleiben als Maßnahmen des Infektionsschutzes weiterhin wichtig.
Für den Präsenz-Lehrbetrieb des Sommersemesters 2022 gelten folgende Voraussetzungen für alle Teilnehmer*innen (also auch die Dozent*innen)
Durchgängiges Tragen einer FFP2-Maske: Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Eine medizinische Maske im Sinne einer „OP-Maske“ ist nicht mehr gestattet. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht für Vortragende gilt weiter.
Auf dem Hochschulgelände und sonstigen für den Studienbetrieb bestimmten Flächen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes. In Innenräumen müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Eine medizinische Maske im Sinne einer „OP-Maske“ ist nicht mehr gestattet.
Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht für Vortragende gilt weiter.
Nein, in Quarantäne muss nur, wer selbst positiv getestet wurde oder wenn ein Haushaltsangehöriger positiv getestet wurde oder jemand von der zuständigen Behörde als enge Kontaktperson festgestellt wurde. Für geboosterte Personen, die nicht positiv getestet sind, gibt es Ausnahmen von der Quarantäne. Näheres finden Sie in der CoronaVO Absonderung und den zugehörigen FAQ.
Nach § 8 Abs. 1 SPO AT können auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses und des für Lehre zuständigen Rektoratsmitglieds Klausuren und mündliche Prüfungen in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb des Prüfungszeitraums abgelegt werden. Es handelt sich dabei lediglich um die Änderung des Prüfungstermins für einzelne Studierende (individueller Ersatztermin), die in Quarantäne und/oder mit COVID infiziert sind. Eine Änderung der Prüfungsform ist damit nicht verbunden und auch nicht möglich.
Folgende Situationen können als Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs. 1 SPO AT betrachtet werden und insoweit einen Antrag auf Abnahme der Prüfungsleistung außerhalb des Prüfungszeitraums ermöglichen:
Sollte für Sie eine dieser Ausnahmesituationen zutreffen, wenden Sie sich an den/die zuständigen Prüfer*in.
Wenn Sie sich in Quarantäne befinden und daher nicht an einer Präsenzprüfung teilnehmen können, gilt das als entschuldigter Rücktritt, genau wie bei einer Krankmeldung. Bitte melden Sie sich im Quarantänefall sowohl beim / bei der zuständigen Prüfer*in als auch bei der Akademischen Abteilung bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Prüfungsamt. Als Nachweis gilt das amtliche Dokument, das zur Quarantäne auffordert.
Nein, wie bei Erkrankungen haben Sie keinen Anspruch auf eine Online- oder Wiederholungsprüfung. Die versäumte Prüfung kann dann im nächsten regulären Prüfungsturnus abgelegt werden.
Rechtlich gibt es keine Verpflichtung nach Corona-Fällen in den Online-Unterricht zu gehen. Die Absonderungspflichten für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige sind aus Sicht des Verordnungsgebers ausreichend.
Dennoch gehen wir vorsorglich, wenn uns ein bestätigter Coronafall bekannt wird, für die vier Kalendertage nach dem letzten Hochschulbesuch der infizierten Person in den Online-Betrieb. Beispiel: Letzter Vorlesungsbesuch am Freitag, positives Corona-Testergebnis am Montag und Mitteilung an die Hochschule. Die vier Kalendertage nach dem Freitag sind Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag – also wird das Semester, das hauptsächlich an der Lehrveranstaltung am Freitag beteiligt war, bis einschließlich Dienstag online unterrichtet.
Dieses Vorgehen ist mit dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn besprochen. Wir wollen damit das Risiko verringern, dass eine Person, die sich am Freitag angesteckt hat, in die Hochschule kommt, weil sie noch keine eigenen Symptome entwickelt hat.
Wenn Sie Corona-positiv sind, melden Sie sich bitte als erstes bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt.
Im zweiten Schritt freuen wir uns, wenn Sie die Hochschule unter Corona-Fall@hs-heilbronn.de oder 0172/4120085 kontaktieren.
Die Stundenpläne sind online unter https://splan.hs-heilbronn.de/ abrufbar. Wählen Sie Ihren Studiengang und dann Ihre Gruppe. Ein Icon-System kennzeichnet, ob die jeweilige Lehrveranstaltung in Präsenz vor Ort oder nur online stattfindet. Das Icon mit der "Schultafel" bedeutet in Präsenz, kein Icon oder das Icon mit dem kleinen PC heißt online. sofern ein "Warndreieck"-Icon erscheint, findet die Veranstaltung teilweise in Präsenz statt, kontaktieren Sie dazu bitte den Lehrenden/Ihren Studiengang.
ILIAS ist die Lehr- und Lernplattform der Hochschule Heilbronn. Sie erreichen diese unter https://ilias.hs-heilbronn.de/.
Dort können Sie sich mit Ihren Zugangsdaten Ihres Hochschulaccounts einloggen. In ILIAS können Sie sich zu Ihren Lehrveranstaltungen anmelden und so von Ihren Dozent*innen bereitgestellte Lernmaterialien herunterladen. Wählen Sie hierzu die entsprechenden Lehrveranstaltungen aus dem "Magazin" aus: Sie navigieren zum Punkt "Hilfe" und öffnen dann „An Kursen und Gruppen teilnehmen“. Sollten Sie eine Lehrveranstaltung dort nicht finden, wenden Sie sich an Ihren Studiengang oder Ihre Fakultät.
Ein Ampelsystem mit verschiedenen Anpassungsstufen regelt die Arbeitsorganisation der Hochschulverwaltung und der Fakultäten. Die jeweilige Ampelfarbe hat aber keine Auswirkung auf den Studienbetrieb.
Die zu LIV gehörenden Bibliotheken sind geöffnet, allerdings mit Einschränkungen. An den Standorten HN-Sontheim, Künzelsau und Schwäbisch Hall müssen Studierende, die weder geimpft noch genesen sind, beim Sicherheitsdienst eine Buchungsbestätigung für einen Lernplatz oder den Zugang zum Buchbestand sowie ein Formular zur Anwesenheitsbestätigung vorlegen. Die zugehörigen Informationen finden Sie hier.
Externe Nutzer*innen haben nur noch Zugang zur LIV wenn sie immunisiert sind (2G). Die Abholung von bestellten und die Rückgabe entliehener Medien (am Bildungscampus im 24-Stunden-Bereich, an den anderen Standorten außerhalb der Gebäude) ist weiterhin ohne 3G/2G-Nachweis möglich.
Der Zugang zur LIV Bibliothek am Bildungscampus ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 CVO ab 16. August 2021 nur mit einem 3G-Nachweis (Geimpft, Genesen, Getestet) möglich!
Beim Betreten der Bibliothek ist dieser dem Sicherheitspersonal vorzuzeigen. Der Testnachweis kann mit einem Antigenschnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) erfolgen. Hier gilt KEIN privater Eigentest.
Während des gesamten Aufenthalts in der Bibliothek besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Der Zugang zum Buchbestand ist ohne Voranmeldung möglich. Lernplätze dürfen nur nach Vorreservierung genutzt werden. Die Buchung erfolgt online, max. 7 Tage im Voraus: Link zum Buchungssystem (Bitte achten Sie darauf den richtigen Standort auszuwählen)
Montag – Freitag
10.00 – 16.00 Uhr, mit Fachpersonal
16.00 – 20.00 Uhr, nur Lesesaalöffnung
Der Zugang zur LIV Bibliothek ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 CVO ab 16. August 2021 nur mit einem 3G-Nachweis (Geimpft, Genesen, Getestet) möglich!
Dieser ist am Gebäudeeingang vorzuzeigen. Der Testnachweis kann mit einem Antigenschnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) erfolgen. Hier gilt KEIN privater Eigentest.
Während des gesamten Aufenthalts in der Bibliothek besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bzw. FFP2-Maske.
Der Zugang zum Buchbestand ist ohne Voranmeldung möglich. Lernplätze dürfen nur nach Vorreservierung genutzt werden. Die Buchung erfolgt online, max. 7 Tage im Voraus: Link zum Buchungssystem (Bitte achten Sie darauf den richtigen Standort auszuwählen)
Montag – Donnerstag
10.00 – 14.00 Uhr, mit Fachpersonal
Außerdem können die Medien an Hochschule Heilbronn, Bibliothek LIV, Max-Planck-Str. 39, 74081 Heilbronn zurückgesendet werden. (Das Rücksenderisiko liegt beim Entleiher, am besten funktioniert die Rücksendung mit DHL; bitte ausreichend Zeit für die Postlaufzeit einplanen.)
Ja, die Mensen und Cafeterien am Bildungscampus, am Campus Sontheim und am Campus Künzelsau sind geöffnet. Die aktuellen Öffnungszeiten und Corona-Regelungen entnehmen Sie bitte der Webseite des Studierendenwerks.
Hinweis: Die Mensa-Karte vom Bildungscampus ist nicht in Sontheim nutzbar. Für die Mensa in Sontheim muss eine individuelle Karte bei dem Mensa-Personal beantragt werden. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass zwar in der Cafeteria in Sontheim mit Bargeld gezahlt werden kann, in der Mensaria jedoch nur mit entsprechender Nutzerkarte gezahlt werden kann.
Studierende, die sich pandemiebedingt in einer finanzieller Notlage befinden, können sich hier über die aktuellen Finanzhilfen informieren und diese direkt über die eingefügten Links beantragen.
Ihre Anlaufstelle für erste Auskünfte und Informationen ist Birgit Englert, Telefon: 07131-504-207, E-Mail: birgit.englert@hs-heilbronn.de. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin bei persönlichen Beeinträchtigungen, die das Studieren nicht immer einfach gestalten.
Familienfreundlichkeit ist an der HHN nicht nur ein Schlagwort, insbesondere in der jetzigen Corona-Krise ist der Familienservice der HHN für Sie da! Wir haben Angebote zur Unterstützung für Sie. Hier gelangen Sie zu den Ansprechpartnerinnen, die gerne für Sie da sind.
Falls Sie nicht über einen eigenen Rechner oder ausreichende Internetkapazität verfügen, melden Sie dies bitte in Ihrem Studiengang. Möglich ist dann ein Zugang zu einem PC-Pool.
Ja. BAföG-Geförderten wird auch bei Schließungen von Schulen und Hochschulen oder Einreisesperren in andere Staaten ihre Ausbildungsförderung weitergezahlt. Das hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) am Freitag, 13. März, in einem Erlass an die Länder geregelt, die das Gesetz vollziehen. Weitere Informationen in der Pressemitteilung des Ministeriums vom 13.3.2020.
Erst- und Weiterförderungsanträge werden weiterhin bearbeitet und bei bereits bewilligten Förderungsanträgen läuft die BAföG-Förderung regulär weiter. Wenn Sie Ihren Antrag rechtzeitig im März stellen, erhalten Sie nach abschließender Bewilligung eine Auszahlung ab dem Monat März, auch wenn keine Veranstaltungen an der Hochschule stattfinden.
>Link zum Bafög-Online-Antrag
Sie können das Service-Team der Bafög-Beratung des Studierendenwerks Heidelberg per Telefon unter 06221 54-5404 oder E-Mail unter foe@stw.uni-heidelberg.de kontaktieren.
Für schwangere Studentinnen gelten besondere Regelungen nach dem Mutterschutzgesetz. Wir beraten Sie gerne schon während der Schwangerschaft und empfehlen Ihnen, diese auch zu melden. Dadurch sind Ihre Rechte, die sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, abgesichert. Hier finden Sie alle Informationen.
Schwangere Studentinnen gelten nach dem Mutterschutzgesetz als "Arbeitnehmerinnen" an der Hochschule. Untenstehend finden Sie alle wichtigen Informationen dazu.
Wenn Sie Fragen zu einem Auslandsaufenthalt im akademischen Jahr 2022/23 haben, wenden Sie sich an die Ansprechpartner*innen im International Office oder an die Ansprechpartner*innen für Auslandsaktivitäten in den Fakultäten. Weitere Informationen unter https://www.hs-heilbronn.de/international-office.
Senden Sie uns Ihre Frage an
Wen Sie Fragen rund um die Services des Studierendenwerks Heidelberg haben, finden Sie ein ausführliches FAQ auf deren Webseite.