Vergabe
Vergabe der Studienplätze
Für die Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze durch ein Zulassungsverfahren gemäß der Hochschulvergabeverordnung (HVVO). Die zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Semesters werden danach wie folgt vergeben:
- bis zu 8 % an staatenlose oder ausländische Studienbewerber/innen;
- bis zu 2 % an Zweitstudienbewerber/innen, also an Bewerber/innen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben;
- bis zu 5 % der Plätze im Rahmen der Härtequote auf Antrag der Bewerber/innen, für die Nichtzulassung zum Studium eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Die Rangfolge der Berwerber/innen wird durch den Grund bzw. Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt;
- von den danach verbleibenden Studienplätzen erhalten diejenigen Bewerber/innen vorweg einen Studienplatz, die nachweisen können, dass sie an der Hochschule im selben Studiengang bei einer früheren Bewerbung einen Studienplatz erhalten haben und diesen nicht annehmen konnten, weil sie
- Wehrdienst (bis zur Dauer von drei Jahren) oder Zivildienst
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet haben oder
- mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer/innen tätig waren oder
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben.
Die Zulassung muss spätestens zum zweiten auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahren beantragt werden.
5. von den danach verbleibenden Studienplätzen werden vergeben:
- 90 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten, hochschuleigenen Auswahlverfahrens (die studiengangsspezifischen Kriterien finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Studiengänge)
- 10 % nach der Wartezeit= Anzahl der vollen Halbjahre (Semester) seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (abzüglich eventueller Studienzeiten).